Wie kann der Betriebsrat auf Belastungen der ArbeitnehmerInnen reagieren

Termin:
5.8. - 9.8.2024 - Semnr.: 24118 - Regensburg, Novotel Regensburg


Seminarinhalt

Dieses Seminar soll verdeutlichen, wie unterschiedlich die einzelnen Initiativ-, Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wirken.

Welche Rechtsmittel greifen bei Belastungen der ArbeitnehmerInnen? Helfen Rechtsmittel, um durch Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung die Arbeit menschlicher zu gehalten?

Welche Betriebsvereinbarungen schützen die ArbeitnehmerInnen? Welche Mitbestimmungs- rechte greifen, wenn die Kündigung droht? Wie sieht es bei der personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen aus? Welche Punkte zählen bei der Sozialauswahl?

Nach einer eingehenden Informationsphase wird die Wirkung der dem Betriebsrat übertragenen Rechte anhand praktischer Übungen mit Fallbeispielen aus der Praxis aufgezeigt.

Seminarthemen

Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
· Freie Entfaltung der Persönlichkeit
· Betriebsvereinbarungen und deren Rechtswirkungen
· Geheimhaltungspflicht
· Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
· Mitwirkung und Beschwerderecht der ArbeitnehmerInnen
· Lohngleichheitsgesetz

Arbeitnehmerrechte in der Betriebsverfassung
· Beschwerderechte der ArbeitnehmerInnen
· Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
· Unterrichtungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
· Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei personellen Angelegenheiten
· Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei wirtschaftlichen Angelegenheiten

DozentInnen

· Dr. Astrid Dotting, Rechtsanwältin, Kassel
· Dr. André M. Latour, Rechtsanwalt, Castrop-Rauxel

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· MitarbeiterInnen der Personalabteilungen
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

Seminargebühr

825,00 €

Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats
BAG, 21.07.2009
1 ABR 42/08

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründe - zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt fühlen. Nach § 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einführung und Ausgestaltung unterfällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.

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