Arbeitsrecht in der Praxis

Termin:
2.9. - 6.9.2024 - Semnr.: 24122 - Nürnberg, Ringhotel Loew´s Merkus

Seminarinhalt

Grundsätzlich sollen auftretende Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb erledigt werden. Der Betriebsrat wird bei Streitigkeiten oft als "vermittelnde Instanz" eingeschaltet. Umfangreiches arbeitsrechtliches Wissen und Praxiserfahrung sind nötig.

Wenn sich die Meinungsverschiedenheiten aber nicht beilegen lassen, hilft manchmal nur der Gang zum Arbeitsgericht. Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisse handelt.

Die TeilnehmerInnen werden konkrete Berufungsverhandlungen von einem Landesarbeitsrichter des Landesarbeitsgerichtes in Nürnberg vorgestellt bekommen, analysieren, mitverfolgen und nacharbeiten. Desweiteren wird über aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen informiert.

Seminarthemen

Das Landesarbeitsgericht tagt:
· Analyse der zu verhandelnden landesarbeitsrechtlichen Fälle
· Teilnahme an Berufungsverhandlungen
· Nacharbeit der landesarbeitsgerichtlichen Fälle

Der Instanzenweg

Die Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten

Aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen:
· Kündigungsschutz
· Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Befristung, Aufhebung, Kündigung)
· Die Rolle des Betriebsrats im landesarbeitsrechtlichen Berufungsverfahren
· Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
· Zustimmungsersetzungsverfahren

DozentInnen

· Klaus Peter Nöth, Richter am Landesarbeitsgericht, Nürnberg
· Norbert Roth, Richter am Landesarbeitsgericht, Nürnberg

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

Seminargebühr

825,00 €

Frage an einen Stellenbewerber nach eingestellten Ermittlungsverfahren
BAG, 15.11.2011
6 AZR 339/11

Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregister gesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.

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