Wird dadurch die sogenannte "Gender Pay Gap" wirklich geschlossen?

Seminar kann als Inhouse-Seminar konzipiert werden

Seminarinhalt

In Deutschland liegt die Lohnlücke zwischen Mann und Frau nach Angaben des Statistischen Bundesamts bei Entgeltunterschied immer noch bei 7 Prozent. Diese "gender pay gap" soll durch das neue Gesetz reduziert werden.

Das neue Entgelttransparenzgesetz soll Entgeltunterschieden zwischen Männern und Frauen entgegenwirken. Eine Auskunftspflicht besteht jedoch nur in Betrieben, den öffentlichen Dient mit eingeschlossen, mit mehr als 200 Beschäftigten desselben Arbeitgebers.

Zudem müssen Arbeitgeber ein betriebliches Prüfverfahren installieren, um Entgeltgleichheit zu überprüfen und herzustellen. Außerdem muss im Jahresabschluss darüber berichtet werden. Die Berichtspflichten, sowie das betriebliche Prüfverfahren gelten nur bei privaten Arbeitgebern mit mehr als 500 Beschäftigten.

Wenn Arbeitgeber Auskunft verlangen, muss die Vergleichstätigkeit möglichst korrekt benannt werden .

Seminarthemen

Aktuelle Rechtslage
· Ziele des Gesetzgebers
· Transparenz und Verbot von Entgeltbenachteiligung
· Inkrafttreten und Übergangsfristen
· Anwendungsbereich des Gesetzes

Auskunftsanspruch des Mitarbeiters und dessen Reichweite

Vergleichbarkeit von Arbeit
· Was ist "gleiche Arbeit"?
· Was ist "vergleichbare Arbeit"?

Rechte des Betriebsrats
· Anwachsen von Informationen beim Betriebsrat
· Umfang der zulässigen Nutzung der Vergütungsinformation beim Betriebsrat
· Datenschutzrechtliche Grenzen für den Betriebsrat

Auswirkungen rechtlicher und praktischer Natur

DozentInnen

· Heiko Engeler, Rechtsanwalt, Hippmann, Egeler & Partner, Hannover

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder

Seminargebühr

275,00 €

Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag
BAG, 17.08.2011
10 AZR 347/10

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst.

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