Kompetenzen und Anforderungen im BR für Vorsitzende und Stellvertreter

Termine:
6.3., 09:00 Uhr - 7.3.2024, 17.00 Uhr - 24203 - Würzburg, Hotel & Restaurant Walfisch
1.4., 09:00 Uhr - 2.4.2025, 17:00 Uhr - Semnr.: 25203 - Trier, Mercure Hotel Porta Nigra

Seminarinhalt

Auf die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter kommen verantwortungsvolle Aufgaben zu.

Vorsitzende und Stellvertreter haben nach dem Gesetz besondere Aufgaben. Sie müssen als Empfangsberechtigte Erklärungen des Arbeitgebers entgegennehmen und sind ebenfalls Ansprechpartner des BR-Gremiums für den Arbeitgeber.

Sie sind dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse im BR-Gremium ordnungsgemäß gefasst werden und einer rechtlichen Prüfung stand halten.

Auch muss sich das neue Team finden und die Vorsitzenden und Stellvertreter werden ihre Führungskompetenz und ihr Verhandlungsgeschick beweisen.

Dieses Seminar soll Rechtssicherheit im Umgang mit den verantwortungsvollen Aufgaben vermitteln, um nicht zuletzt auch Haftungsrisiken zu vermeiden.

Seminarthemen

Die Pflicht des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
· Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen für den Betriebsrat

Zusammenarbeit und Aufgabenteilung
· Einer unter gleichen oder doch alles selber machen

Vorbereitung der Betriebsratssitzungen
· Tagesordnung festsetzen
· Einladung zu den Sitzungen

Durchführung der Betriebsratssitzungen
· Teilnahmerechte von Mitgliedern der JAV, der SBV und der Gewerkschaften
· Einladung von Ersatzmitgliedern
· Beachtung des Minderheitengeschlechts

Wesentliche Voraussetzungen für den Betriebsratsbeschluss · ordnungsgemäße Betriebsratssitzung
· Beschlussfähigkeit und Abstimmung im Gremium

DozentInnen

· Ursula Hohoff, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Herdecke

Zielgruppen

· Vorsitzende des Betriebsratsgremiums
· Stellv. Vorsitzende des Betriebsratsgremiums

Seminargebühr

495,00 €

Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungs- verbot
BAG, 23.04.2009
6 AZR 189/08

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechts- verletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

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