Kompetenzen und Anforderungen im BR für Vorsitzende und Stellvertreter

Termin:
20.8. - 21.8.2024 - Semnr.: 24220 - Bremerhaven, nordsee HOTEL

Seminarinhalt

Im III. Teil unserer Seminarreihe "Rechtssicherheit für die Amtszeit des Betriebsrats" steht die Vermittlung der Verhandlungs-und Kommunikationskompetenz im Vordergrund.

Betriebsversammlungen sollen spannend und kreativ verlaufen. Doch häufig leiden sie unter der mangelnden Beteiligung der TeilnehmerInnen. Eines der Seminarziele ist es, die Betriebsversammlung erfolgreich zu gestalten, indem die Inhalte der Betriebsversammlung interessant vermittelt werden und die Mitwirkung der Belegschaft aktiv gefördert wird.

Wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Betriebsversammlung ist die professionelle Vorbereitung. In praktischen Übungen trainieren wir die Moderation und bereiten uns auf unterschiedliche Weise auf Reden vor - mit Berücksichtigung der eigenen persönlichen Möglichkeiten - die uns auch zur eigenen Art der Rede befähigen.

Seminarthemen

Professionelle Vorbereitung
· Erwartungen der TeilnehmerInnen
· Themenauswahl und - formulierung
· Zeitplan und Ablauf der Versammlung
· Aufgaben delegieren
· Öffentlichkeitsarbeit - wie gestalte ich die Einladung/die Mitteilung interessant

Interessante Durchführung
· Kreative Ideen für die Gestaltung der Versammlung
· Zusammenspiel des Betriebsrats auf der Versammlung
· Moderation und Leitung

Überzeugend reden
· Raumwirkung und Reden mit dem Mikrofon
· Umgang mit Fragen und Antwort
· Freie Rede und Stichwortzettel
· Umgang mit Unsicherheit und Nervosität

Sicher moderieren
· Souverän durch die Versammlung führen
· Diskussionen moderieren
· Hilfsmittel (Medieneinsatz, Visualisierung)
· Fragen gekonnt einsetzen
· sicher agieren - auch in schwierigen Situationen

DozentInnen

· Mark Pilz, Rechtsanwalt und Executive Coach, Mediator, Bottrop

Zielgruppen

· Vorsitzende des Betriebsratsgremiums
· Stellv. Vorsitzende des Betriebsratsgremiums

Seminargebühr

495,00 €

Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungs- verbot
BAG, 23.04.2009
6 AZR 189/08

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechts- verletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

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