geliebt - getragen - anerkannt - respektiert - einzigartig

Termin:
6.5. - 8.5.2024 - Semnr.: 24217 - Kiel, Hotel Birke

Seminarinhalt

Die TeilnehmerInnen wissen um ihre Rechte und ihre Rolle als Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen, haben ein klares Bild von sich und ihrer Selbstorganisation und der des Gremiums. Sie könne ihr eigenes Selbstverständnis artilkulieren, in eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit umsetzen und so dem Betriebsrat einen starken Platz im betrieblichen Alltag sichern.

Sie wollen, dass der Betriebsrat als Interessenvertretung sowohl von den KollegInnen unterstützt und getragen wird, als auch vom Arbeitgeber anerkannt und respektiert wird.

Seminarthemen

Herausforderungen im Betrieb
· Gesetzliche Aufgaben

Selbstverständnis und Selbstorganisation des BR
· Arbeitsstrukturen in Gremien
· Tagungskultur, Aufgabenverteilung, Berichtswesen, Wissenstransfer im Betriebsrat als Gegenwarts- und Zukunftsaufgabe
· Entscheidungen im Gremium
· Rollenverständnis des einzelnen BR-Mitgliedes im Gremium, im Betrieb, In der Auseinandersetzung

Qualifizierung im Betriebsrat
· Bildungsplanung als ständige Aufgabe im Gremium

Themen im Betrieb - Themen des Betriebsrats
· Welche Themen gibt es im Betrieb - und wie komme ich daran?
· Wahrnehmung der Bedürfnisse der Menschen im Betrieb?
· Wie bearbeite ich die Themen im Team?
· Wie transportiere ich sie zu den KollegInnen?

Öffentlichkeitsarbeit des BR
· Tue Gutes - und rede darüber
· Medien und deren Nutzen
· Das "Layout" als Wiedererkennungswert des BR
· Möglichkeiten und Grenzen des Betriebsrats
· Aussagekraft in Bild und Schrift

DozentInnen

· Ralf Bohlen, Bohlen - Beratung und Training, Walsrode

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
· Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen

Seminargebühr

495,00 €

Anspruch auf Arbeitszeit- verringerung bei Arbeitszeitvorgaben des Entleihers
BAG, 13.11.2012
9 AZR 259/11

In einem Betrieb, in dem in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, von dem Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Diese hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

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