Wissen für die JAV III

Seminar kann als Inhouse-Seminar angeboten werden

Seminarinhalt

Dieses Seminar ist für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die auf schon erworbenes Wissen aufbauen möchten.

Wir informieren über erweitertes Spezialwissen im Arbeitsrecht und über das Berufsbildungsgesetz, einem wichtigen Instrumente der JAV-Arbeit.

Im gegenseitigen Erfahrungsaustausch erfahren die TeilnehmerInnen, welche Arbeitsweise in der JAV erfolgreich war und welche zu verbessern wäre.

In einem weiteren Schritt planen wir die Zukunft. Die TeilnehmerInnen lernen Methoden kennen, die helfen, Erfolgreich in der Jugend -und Auszubildendenvertretung zu handeln.

Seminarthemen

Erweitertes Spezialwissen aus dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht mit Erläuterung aktueller Rechtsprechung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - ein wichtiges Instrument der JAV-Arbeit
· Überblick über das BBiG
· Begründung und Inhalt des Ausbildungsverhältnisses
· Rechte und Pflichten der Beteiligten
· Mitwirkungsmöglichkeiten der JAV

Erfahrungsaustausch
· Zwischenbilanz der betrieblichen JAV-Arbeit
· eigene Ideen zur Gestaltung und Entwicklung in der Interessenvertretung

Kommunikation
· Kommunikationsmethoden (nach Schulz von Thun, Watzlawick)
· Grundlagen zu Gruppenprozessen (nach Cohn, Tuckman, Riemann/Thomann)

Themen planen und umsetzen
· Strukturierte Arbeitsplanung als Interessenvertretung
· Handlungsoptionen erkennen und umsetzen
· zielorientierte Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat intensivieren

DozentInnen

· Ralf Bohlen, Bohlen - Beratung und Training, Walsrode
· Lange, Kirsten, Berlin

Zielgruppen

· Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen

Seminargebühr

825,00 €

Zeitpunkt der Schutzwirkung des
§ 78 a BetrVG
BAG, 22.09.1983
6 AZR 323/81

Für den Schutz nach § 78 a BetrVG ist nicht nur auf die Amtszeit der dort genannten betriebsver- fassungsrechtlichen Organe abzustellen, sondern auch auf die Mitgliedschaft eines Auszubildenden in diesen Organen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Beginn der Amtszeit der Jugendvertretung und dem Beginn der Mitgliedschaft in der Jugendvertretung. Diese ist nicht davon abhängig, ob bereits Amtsbefugnisse ausgeübt werden können. Ein Jugendvertreter hat die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung bereits dann erworben, wenn nach der Stimmauszählung feststeht, dass er eine für seine Wahl ausreichende Stimmenzahl erhalten hat. In diesem Zeitpunkt besteht der Schutz nach § 78 a BetrVG, wenn das Berufsausbildungsverhältnis noch nicht beendet ist.

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