Gleich platz ich! - unter Druck konstruktiv mit Stress umgehen

Dieses Seminar ist Bestandteil der Reihe Expertenwissen "Achtsamkeit und Gesundheitsmanagement"

Mehrwert für die Arbeit im Betriebsratsgremium

notwendiges Spezialwissen im Betriebsratsgremium

Dieses Seminar unterstützt jeden Einzelnen, die fachlichen Kompetenzen als Betriebsrat systematisch und nachhaltig weiterzuentwickeln.

Über die Einzelbuchung des Seminars hinaus bietet IPAA dieses Expertenwissen in Form eines Bündelns von folgenden Einzelseminaren an:

  • Stresskompetenz

  • Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen

  • Umgang mit psychisch kranken MitarbeiterInnen

  • Gesund im Job in turbulenten Zeiten

Das jeweils benötigte Spezialwissen wird durch den Besuch dieser inhaltlich in Beziehung stehender IPAA-Einzelseminare (Modulverbund) systematisch und nachhaltig vermittelt.

Die Veranstaltungsreihe lebt vom theoretischen Input, der Reflektion von Praxiserfahrungen und von Trainings- und Übungsphasen.

Ziel ist, dass sich die Teilnehmenden persönlich einem Kernkompetenzfeld widmen bzw. den gewählten Schwerpunkt zum zertifizierten "Expertenwissen Achtsamkeit- und Gesundheitsmanagement" nutzen.

Expertenwissen mit Zertifizierung

Nach Abschluss aller Veranstaltungen in einem Kompetenzbereich, innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren, erfolgt eine Zertifizierung zum Betriebsrat mit der Kernkompetenz in seinem besonderen persönlichen Schwerpunkt.

Der Besuch aller im jeweiligen Kernkompetenzbereich angebotenen Fortbildungen wird mit einem gemeinsamen Zertifikat von IPAA und IVTM abgeschlossen.

Das Zertifikat bescheinigt einerseits, dass ein Fachwissen in einem Kerkompetenzbereich erworben wurde, das im eigenen Betrieb oder auch nach der Betriebsratszeit für neue berufliche Herausforderungen genutzt werden kann.

Seminar kann als Inhouse-Seminar konzipiert werden

Seminarinhalt

Druck von Kollegen, Druck vom Unternehmen – nicht selten sitzt der Betriebsrat genau dazwischen. Wir wissen, wie sehr das stressen kann.

Außerdem wird der Betriebsrat immer dann gerufen, wenn es Schwierigkeiten und Konflikte gibt. Das sind Belastungen, die auf Dauer an den eigenen Kräften zehren. Hier gilt es, möglichst frühzeitig gegenzusteuern um gesundheitlichen Beschwer-den vorzubeugen.

Wir bieten hier ein Programm an, das die Stresskompetenz erhöht und aufzeigt, wie die individuellen körperlichen und seelischen Ressourcen gestärkt und trainiert werden können, damit Sie trotz großer und viel-fältiger Belastungen gesund bleiben können und wie der Betriebsrat dazu beitragen kann, den KollegInnen aufzuzeigen, Wege aus den Stress zu finden.

Seminarthemen

Belastungen und Stress erkennen
· Was belastet mich?
· Wie spüre ich die Belastungen, muskulär, vegetativ, emotional/kognitiv?
· Wie bewältige ich bisher meinen Stress?

Kurze Darstellung der aktuellen Stresstheorie zur Verdeutlichung der körperlichen Vorgänge

Einführung und Training von Entspannungstechniken
· Progressive Muskelentspannung nach Jacobsen
· Autogenes Training

Methoden zum kurzfristigen Stressabbau
· Training für belastende Situationen
· Spontanentspannungstechniken

Vorstellung von Techniken zur langfristigen Bewältigung
· individuelle Erarbeitung und Training von Techniken

Möglichkeit der HRV-Messung und des HRV-Trainings

DozentInnen

· Erich Traphan, Institut für Verhaltens-, Team und Managementtraining GmbH, Dortmund

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· MitarbeiterInnen der Personalverwaltung
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
· Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Seminargebühr

825,00 €

Beschäftigungsverbot im MuSchG bei psychischen Stress
BAG, 21.03.2001
5 AZR 352/99

Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Stress Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Voraussetzung ist, dass der gefährdende Stress gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird. Die Beweislast für das Bestehen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG im Rahmen von Ansprüchen nach § 11 Abs. 1 MuSchG liegt bei der Arbeitnehmerin.

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