Funktionale Steuerung und horizontale Organisationsmodelle in Unternehmen

Termin in Planung

Seminarinhalt

Das klassische Unternehmensmodell wie wir es kennen, in welchem der Chef jeden Mitarbeiter persönlich kannte, existiert kaum noch.

Immer mehr mittelständische Unternehmen gehen stattdessen in Konzernen oder anderen Gesellschaftsstrukturen auf.

Im Regelfall ändern sich dadurch auch die Führungsstrukturen - die fachliche und auch die disziplinarische Führungsrolle werden oft durch mehrere Personen ausgeführt, welche immer häufiger nicht mehr dem eigentlichen Unternehmen, sondern "nur" dem gleichen Gesellschaftskonstrukt zugehören.

Die daraus resultierenden rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen werden in der Praxis häufig unterschätzt, beispielsweise bei der Vornahme von arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kündigung.

Diese sogenannte "funktionale Steuerung" kann nicht nur individualrechtliche Besonderheiten, sondern auch eine konsequente Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates mit sich ziehen, beispielsweise durch die fehlende Zuleitung von personellen Einzelmaßnahmen.

Seminarthemen

Neue Führungsstrukturen in den EVU's
· disziplinarische und fachliche Führungsrollen
· Führungsverantwortung für mehrere Unternehmen
· rechtliche und tatsächliche Herausforderungen

Funktionale Steuerung und funktionale Einheiten
· Ansprechpartner für den Betriebsrat
· Wie wahren Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte?

Frühzeitiges Erkennen betrieblicher Veränderungen und der Einführung der funktionalen Steuerung
· Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten
· Informationsbeschaffung durch den Wirtschaftsausschuss
· Auskunftspflichten des Unternehmens
· Änderungskündigung zur Veränderung von Lohn oder Arbeitszeit
· Bewertung betrieblicher Veränderung und ihrer Konsequenzen

DozentInnen

· Heiko Engeler, Rechtsanwalt, Hippmann, Egeler & Partner, Hannover

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
· MitarbeiterInnen der Personalverwaltung

Seminargebühr

825,00 €

Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
BAG, 11.12.2012
9 AZR 227/11

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

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