Was muss der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung zur Seminarteilnahme beachten ?

Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründete Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist – anders als der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG – nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet (BAG, Urteil vom 15.5.1986 – 6 ABR 64/83). Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulungsveranstaltung ist daher von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds zu der Schulungsveranstaltung abhängig (BAG, Urteil vom 16.10.1986 – 6 ABR 14/84). Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (BAG, Urteil vom 28.4.1988 – 6 AZR 405/86). Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG, Urteil vom 14.2.1996 – 7ABR 25/95; BAG, Urt. vom 7.5.2008 – 7 AZR 90/07). Dies gilt auch bei der Entsendung von Mitgliedern der JAV, da die Beschlussfassung durch die JAV allein nicht ausreicht (BAG 20. 11. 73, 10. 5. 74, AP Nrn. 1, 3 zu § 65 BetrVG 1972).

Erfolgt die Teilnahme im Zusammenhang mit Themenstellungen des GBR, KBR, EBR bzw. GJAV oder KJAV, muss die entsprechende Beschlussfassung durch den BR erfolgen, zu dem die einzelnen BR bzw. JAV-Mitglieder gehören. Dieses Verfahren ist notwendig, weil die Mitglieder dieser Gremien jeweils von ihrem BR entsandt sind (BAG, 10.06.1975, AP Nr. 1 zu § 73 BetrVG 1972, Fitting, § 51 Rn 43). Die Beschlussfassung des BR erstreckt sich auf die konkrete Schulungsveranstaltung, die Zahl und Auswahl der BR- bzw. JAV-Mitglieder und die zeitliche Lage der Maßnahme (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn. 124; Fitting, § 37 Rn. 231 ff.; Künzl, ZfA 93, 341 [357]; ArbG Essen 29. 7. 03, AiB 05, 44 mit Anm. Peter). Auch im Falle von konkurrierenden Veranstaltungen kann das einzelne BR-Mitglied nicht selbst über die Teilnahme entscheiden. Es kann lediglich Wünsche an den BR herantragen (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn. 124). Der BR hat seine Entscheidungskompetenz nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben (Fitting, § 37 Rn. 235; Künzl, a. a. O. [358]).

Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung setzt stets einen vorherigen Beschluss des BR voraus (BAG, Beschl. v. 08.03.2000 - 7 ABR 11/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68). Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss ist zulässig (Fitting, § 37 Rn 231) Nach Auffassung des BAG (28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972; 28. 10. 92, DB 93, 580) muss ein beabsichtigter Entsendungsbeschluss eines oder mehrerer BR-Mitglieder ausdrücklich in der Tagesordnung angekündigt werden. Die Behandlung dieses Gegenstandes unter dem Tagesordnungspunkt »Verschiedenes« ist unzulässig, wenn der beabsichtigte Entsendungsbeschluss nicht zumindest als Unterpunkt angekündigt wird. (BAG 28. 10. 92, a. a. O.; vgl. im Übrigen Däubler § 29 Rn. 20 ff., § 33 Rn. 12 f.). An der Beschlussfassung kann sich das betroffene BR-Mitglied beteiligen (Däubler, a.a.O., § 33 Rn. 20). Ein nichtiger Entsendungsbeschluss des BR verpflichtet den AG nach Auffassung des BAG (a. a. O.) nicht zur Kostentragung nach § 40 (vgl. BAG 28. 4. 88, 28. 10. 92, a. a. O.).

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