Welche Aufgaben haben die Betriebsratsmitglieder

Welche Aufgaben zum Tätigkeitsbereich des BR und seiner Mitglieder gehören, ergibt sich in erster Linie aus dem BetrVG, aber auch aus anderen Gesetzen (z. B. ArbSchG, ASiG, BDSG, KSchG, SGB III, SGB VII, SGB IX, AGG) oder aus TV oder BV (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn. 16 ; ErfK-Eisemann, § 37 Rn. 3; Fitting, § 37 Rn. 24)

Zu den Aufgaben des BR und seiner Mitglieder gehören nicht nur die Teilnahme an den Sitzungen des jeweiligen Gremiums, sondern auch die der weiteren Gremien im Betrieb, Unternehmen oder ggf. Konzern (das sind insbesondere BR, GBR, KBR, WA, JAV, GJAV, KJAV). Dazu kommen die jeweiligen Ausschüsse dieser Gremien. Neben Sitzungen und Einzelgesprächen kommen insbesondere auch die Beteiligung an Betriebsbegehungen in Betracht sowie bei bestimmten Anlässen Besprechungen mit der Gewerkschaft und Behörden (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn. 17; Fitting, § 37 Rn. 23; Richardi-Thüsing, § 37 Rn. 16). Unerheblich ist, ob die Durchführung der BR-Aufgaben innerhalb oder außerhalb des Betriebs erfolgt. Jedes BR-Mitglied ist berechtigt, an jeder Sitzung teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 verhindert ist.

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