Warum gibt es keine zeitliche Begrenzung von 3 Wochen bei Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ?

Die Dauer der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen richtet sich nach ihrer Erforderlichkeit (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn. 117). Eine zwingende Grenze des Zeitvolumens gibt es für erforderliche Schulungsmaßnahmen nicht (ArbG Kaiserslautern 11. 1. 06, AiB Newsletter Nr. 6, 5 – 6). Demnach hängt die Dauer vom jeweiligen Inhalt der Schulung, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit der Thematik, den betrieblichen Gegebenheiten sowie dem Kenntnis- und Wissensstand der Schulungsteilnehmer ab (Fitting, § 37 Rn. 171 f.; Däubler, § 37 Rn. 111). Die Rspr. hat grundlagenbildende sowie Speziallehrgänge mit einer Dauer von ein bis zwei Wochen als erforderlich angesehen (BAG 6. 11. 73, 8. 2. 77, 25. 4. 78, 5. 4. 84, 15. 5. 86, 16. 10. 86, AP Nrn. 5, 26, 33, 46, 54, 58 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. Fitting, § 37 Rn. 172 f.; Künzl, ZfA 93, 341 [351 f.]).

Auch länger dauernde Schulungsveranstaltungen können erforderlich sein. Vier Wochenschulungen mit den Themen “Einführung ins Betriebsverfassungsrecht“, “Mitbestimmungsrechte bei Kündigung“, “Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen“ und “Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG“ können für neu gewählte Betriebsratsmitglieder erforderliche Grundschulungen i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG sein (LAG Nürnberg 28.5.2002, AuR 02, 438; Fitting, § 37 Rn. 173). Für ausländische BR-Mitglieder kann sich die Notwendigkeit einer längeren Schulungszeit ergeben (LAG Hamm 10. 10. 74, BB 74, 1439). Ebenso kann der Besuch mehrerer Schulungsmaßnahmen zum gleichen Themenfeld (z. B. Fortsetzungs- bzw. Aufbauseminare) in derselben Amtsperiode erforderlich i. S. d. Vorschrift sein (vgl. z. B. LAG Baden-Württemberg, a. a. O.; vgl. auch LAG München 25. 2. 93 – 7 TaBV 89/92; vgl. auch Däubler, § 37 Rn. 93 ff.)

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