Leistungen kennen, Anträge rechtssicher formulieren

Termin:
13.11. - 15.11.2024 - Semnr.: 24227 - Würzburg, Dorint Hotel

Seminarinhalt

Schwerbehindertenvertreter arbeiten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach § 178 SGB IX eng zusammen mit ihren Gesamt-/Konzernschwerbehindertenvertretungen sowie den örtlichen Betriebsräten und helfen bei Antragstellungen der verschiedensten Art bei den unterschiedlichsten Kostenträgern.

Sie knüpfen Kontakte zu den Integrations- und Versorgungsämtern sowie den Arbeitsagenturen und Rehabilitationsträgern, beraten ihre schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten KollegInnen sowie KollegInnen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei denen die Vermutung einer Behinderung besteht, insbesondere zum SGB IX wie auch in anderen Angelegenheiten des Arbeits- und Sozialrechtes einschließlich der Betriebs- und Tarifvereinbarungen. Sie begleiten diese zusammen mit Integrationsfachdiensten in Krisen im Arbeitsalltag, informieren den Arbeitgeber über Fördermöglichkeiten und vieles mehr.

Das können die SBV nur dann, wenn sie über die Aufgaben und das Leistungsspektrum der verschiedenen Behörden und Ämter informiert, ihnen die Probleme der Antragstellungen bei den Leistungsträgern bewusst sind und sie über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, um die Betroffenen bei den jeweiligen Antragstellungen zu beraten und ihnen dabei behilflich zu sein.

In diesem Workshop werden die verschiedenen Instanzen dargestellt und erörtert, was für deren Inanspruchnahme erfüllt sein muss.

Seminarthemen

Darstellung der wesentlichsten Aufgaben der Stufenvertretungen nach dem SGB IX und Zusammenarbeit mit den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen.

Darstellung der Aufgaben der örtlichen Betriebsräte und Zusammenarbeit mit den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen

Darstellung der Institutionen und ihrer Aufgabenbereiche
· Integrationsamt/örtliche Fürsorgestelle
· Integrationsfachdienste
· Versorgungsamt
· Agentur für Arbeit
· Rentenversicherungsträger
· Unfallversicherung
· Krankenkasse

Leistungen für Menschen mit Behinderung
· Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
· Leistungen zur Teilhabe
· Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen

Leistungen für den Arbeitgeber
· (Eingliederungs-) Zuschüsse
· Fördermittel
· Beratung und Information

Stellungnahmen im Kündigungsfall gegenüber
- den Integrationsämtern
- dem Arbeitgeber (§ 170 Abs. 2 SGB IX)
· der Agentur für Arbeit im Gleichstellungsverfahren

DozentInnen

· Ralf Bohlen, Cuxhaven

Zielgruppen

· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
· Betriebsratsmitglieder
· MitarbeiterInnen im Betriebsratsbüro
· MitarbeiterInnen im Büro der Schwerbehindertenvertretung

Seminargebühr

495,00 €

Beginn Kündigungsschutz bei schwerbehinderten Menschen
BAG, 29.11.2007
2 AZR 613/06

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach § 90 Abs. 2 a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn die in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bestimmte Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen ist, d. h. der Arbeitnehmer muss zunächst den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigen- schaft drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.

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