Die Arbeit des Aufsichtsrats ist in den §§ 95 bis 116 des Aktiengesetzes geregelt. Aufgabe des Aufsichtsrats ist es den Vorstand zu überwachen (§ 111 AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere des Konzern- und Jahresabschlusses der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) sowie Berichtspflichten.

Der Wirtschaftsausschuss ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Gremium in dem Arbeitnehmervertreter in Unternehmen zusammen mit der Geschäftsführung über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens berät und unterrichtet werden.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wirtschaftliche Zusammenhänge ab einer gewissen Firmengröße derart komplex sind, dass dem BR durch ein zusätzliches Gremium Hilfestellung geleistet werden muss.

Diese Seminarreihe vermittelt die Kenntnisse, die Aufsichtsrats- und Wirtschaftsausschussmitglieder benötigen, damit sie ihre Arbeit im Sinne des Gesetzgebers verrichten können.

Grundsätzlich beginnen unsere Seminare am Anreisetag um 13.00 Uhr mit dem Mittagessen und enden am Abreisetag um 13.00 Uhr mit dem Mittagessen. Abweichende Zeiten sind in den Einzelseminaren gesondert ausgewiesen.

Für detaillierte Seminarbeschreibungen und Seminarinhalte bitte die Seminarnummer oder Themensuchworte oben links ins Suchfeld eingeben.

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