Auswirkungen des AÜG

Seminar kann als Inhouse-Seminar konzipiert werden

Seminarinhalt

Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen.

Mit dem vorliegenden Gesetz der Bundesregierung soll die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitsnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden. Hierbei sollen die Arbeitnehmerüberlassung als eines der flexiblen Instrumente des Personaleinsatzes sowie die positiven Beschäftigungswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung erhalten bleiben. Gleichzeitig soll die Bedeutung tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer verlässlichen Sozialpartnerschaft gestärkt werden.

Dazu traten ab 1.4.2017 mehrere Änderungen des AÜG und weiterer Gesetze in Kraft.

Seminarthemen

Arbeitnehmerüberlassung
· erlaubte und unerlaubte

Nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung/Personalgestellungsverträge

Überlassung von Maschinen mit Bedienungspersonal

Andere Erscheinungsformen des drittbezogenen Personaleinsatzes
· Abordnungen von Arbeitnehmern an Arbeitsgemeinschaften
· Werkvertraglicher Einsatz von AN
· Dienstvertraglicher Einsatz von AN

Rechtsbeziehungen beim Einsatz von Fremdpersonal

Änderungen des AÜG
· Höchstüberlassungszeitraum und Ausnahmeregelungen
· Unterbrechungszeiten und Obergrenzen
· AÜG-Kräfte und Streik
· Equal Pay und Gleichstellung
· Kettenverleih- oder Weiterverleihung
· Schwellenwerte des BetrVG
· Saktionen durch Bußgeldzahlungen bei Verstößen

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

DozentInnen

· N.N.

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· Mitglieder des Arbeitssicherheitsausschusses
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
· Wirtschaftsausschussmitglieder

Seminargebühr

wird individuell angeboten

Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug
BAG, 26.03.2013
1 AZR 813/11

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebs- verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.

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